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Corona und betriebliche Versicherungen: Häufige Fragen der Mandantschaft an Steuerberater

Corona und betriebliche Versicherungen: Häufige Fragen der Mandantschaft an Steuerberater

Von der Corona Krise sind alle Unternehmen früher oder später mehr oder weniger betroffen.

Häufig stehen auch Direktversicherungen, Pensionskassen & Co. auf dem Prüfstand und die Frage, kann man hier Beiträge stunden oder einstellen.

Der Wunsch ist nachvollziehbar zur Schonung der Liquidität. Betriebsrenten-Verträge sind nicht einfach Versicherungen. Sie haben immer eine arbeitsrechtliche Grundlage, die beachtet werden muss. Zu der oben gestellten Frage muss man nach diesen Fällen unterscheiden:

  1. Kurzarbeit
  2. Entgeltumwandlung
  3. Arbeitgeberzuschuss oder Arbeitgeberleistung
  4. Rückdeckungen zu Pensionszusagen und Unterstützungskassen.

Ihre Möglichkeiten und arbeitsrechtlichen Begleitmaßnahmen haben wir hier zusammengestellt.


1. Kurzarbeit

Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer den Kurzlohn. In der Regel bleibt damit wegen Andauerns der Gehaltszahlung die arbeitsrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung in Kraft. Sofern die Umwandlung dem Arbeitnehmer vorübergehend nicht möglich ist, muss die Vereinbarung geeignet ergänzt werden. Danach wird der Versicherungsvertrag für die Dauer der Kurzarbeit ruhend gestellt. Das Kurzarbeitergeld selbst kann als Lohnersatzleistung nicht in Versorgungslohn/Betriebsrente umgewandelt werden. Empfehlung: Teilen Sie uns bitte mit, ab wann welche Mitarbeiter/Betriebsteile Kurzarbeit anmelden und – wenn möglich – für wie lange. Dann können die Verträge ruhend gestellt werden. Sollen die Verträge aufleben, muss die Ergänzung zur bestehenden Umwandlungsvereinbarung widerrufen werden, damit der alte Zustand wieder in Kraft tritt.

2. Entgeltumwandlung

Die Vereinbarung über Entgeltumwandlung ist eine Verwendungsabrede. Ein Teil des geschuldeten Lohns soll wertgleich in Versorgung umgewandelt werden. Würden die damit verbundenen Beiträge nicht mehr gezahlt, lebt der ursprüngliche Entgeltanspruch wieder auf. Die Firma spart also nichts durch Nichtzahlung der Beiträge.

3. Arbeitgeberleistung oder Arbeitgeberzuschüsse

Diese Beiträge beruhen in der Regel auf Zusagen, in die ohne Weiteres nicht verschlechternd eingegriffen werden kann. Welche Möglichkeiten zum Beispiel in einer Krise bestehen, hängt u. a. vom Zustandekommen der Zusage (kollektiv- oder individualrechtlich) ab. Richtig gestaltet können in einer Krise in der Regel diese Leistungen für die Zukunft temporär oder für immer entzogen werden. Ausnahme: Der seit 01.01.2018 obligatorische Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung aus der Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge kann nicht entzogen werden.

4. Rückdeckung Pensionszusage

Die Beiträge zu Rückdeckungsversicherungen können jederzeit pausiert werden. Folgen: die Bilanzkennzahlen verschlechtern sich. Eine handelsrechtliche saldierte Pensionsrückstellung erscheint so lange in der Handelsbilanz, wie die rückständigen Beiträge die Rückdeckung nicht wieder ausreichend auffüllen.

Unterstützungskasse (ohne Entgeltumwandlung)

Auch hier ist Grundlage eine Zusage, heute meistens eine beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ). Die Zuwendungen an die Kasse sind stets freiwillig. Auch hier kann die Zahlung jederzeit pausieren. Folgen: Auf Grund der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers entsteht in der Höhe der nicht von der U-Kasse finanzierten Zusage eine unmittelbare Verpflichtung des Unternehmens, die bilanziert werden muss. Beitragspausen und -Stundungen sind also zwischen den Bilanzstichtagen immer möglich, um kurzfristig die Liquidität zu schonen. Dauern sie über den Stichtag an, müssen Sie abwägen, ob die bilanziellen Folgen gewünscht sind.

Zusammenfassend:

Es gibt Lösungen und Erleichterungen. Man muss aber wissen, wie man sie richtig nutzt. Es geht nie um die Versicherungsverträge allein. Die richtige Dokumentation der Vorgänge ist daher wichtig. Für Details sprechen Sie uns an. Wir finden Ihre Lösung. Das kann SL für Sie tun.


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