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Homeoffice und Schutz in der Unfallversicherung

Homeoffice und Schutz in der Unfallversicherung

Aktuell arbeiten viele Arbeitnehmer im Homeoffice. In der Praxis stellt sich die Frage, bei welchen Tätigkeiten Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie bei Verrichtungen im Homeoffice verunfallen.

Drei Urteile geben die Richtung vor:

Sturz auf dem Weg zur Küche:

Eine Arbeitnehmerin, die von ihrem Telearbeitsplatz zur Küche geht, um sich Wasser zu holen, dabei ausrutscht und sich verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall (BSG, Urteil vom 05.07.2016, Az. B 2 U 5/15 R).

Sturz auf der Treppe auf dem Weg zum Homeoffice:

Eine Arbeitnehmerin, die beim Hinabsteigen der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum Homeoffice auf einer Stufe stürzt und sich dabei Verletzungen im Wirbelsäulenbereich zuzieht, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt insbesondere, wenn sie die Treppe mit der Handlungstendenz hinabsteigt, in ihrem Homeoffice im Kellergeschoss den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen auf eine vorherige dienstliche Weisung hin mit dem Geschäftsführer des Unternehmens zu telefonieren (BSG, Urteil vom 27.11.2018, Az. B 2 U 28/17 R).

Sturz auf dem Weg zur Toilette:

Der Gang zur Toilette ist dem Weg zu einer höchstpersönlichen Verrichtung zuzuordnen, welche nicht zum unmittelbaren Betriebsinteresse des Arbeitgebers zählt und damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. In gleicher Weise wie auf dem Weg vom Homeoffice zur Nahrungsaufnahme kein Unfallversicherungsschutz besteht, ist im Homeoffice mangels Betriebsbedingtheit auch der Weg zur Toilette und zurück nicht unfallversichert

(SG München, Urteil vom 04.07.2019, Az. S 40 U 227/18).

Bild von Vinzent Weinbeer auf Pixabay 


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