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Gebäudeversicherung: Verteilung des Selbstbehalts

Gebäudeversicherung: Verteilung des Selbstbehalts

Eine Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaft besitzt eine Anlage, zu der sowohl Wohnungen als auch gewerbliche Einheiten gehören. Die Gemeinschaft unterhält eine Gebäudeversicherung, die neben anderen Risiken auch Leitungswasserschäden abdeckt (sogenannte verbundene Gebäudeversicherung).

In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen wiederholt Wasserschäden in den Wohnungen auf, die sich allein im Jahr 2018 auf rund 85.000 Euro beliefen. Der in jedem Schadenfall verbleibende Selbstbehalt bei der Gebäudeversicherung beträgt inzwischen 7.500 Euro. Die Versicherung erstattet nur noch ca. 25% der Schäden.

 Gestützt auf die Behauptung, die Mängel an den Leitungen seien jeweils hinter den Absperreinrichtungen in den betroffenen Wohneinheiten aufgetreten, verlangt die Besitzerin der gewerblichen Einheit mit einer auf zwei Anträge gestützten Beschlussersetzungsklage eine von der bisherigen Praxis abweichende Verteilung des Selbstbehalts: Sie will erreichen, dass sie nicht aufgrund des im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts anteilig an den Kosten für die Beseitigung von Leitungs- und Folgeschäden beteiligt wird, die nach ihrer Ansicht ausschließlich in den Wohnungen entstanden sind.

Keinen Erfolg hatte die Klägerin, soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der derzeitigen Verwaltungspraxis wendet. Anders verhält es sich im Hinblick auf den Anspruch auf die künftige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Insoweit hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. (ac)

BGH, Urteil vom 16.092022 – V ZR 69/21

Bild von Lisen Kaci auf Pixabay


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